Für das Übersetzen und Dolmetschen im Justizwesen ändern sich mit Beginn des neuen Jahres die Vergütungen.
Die Grundlage dafür bildet das am 27.11.2020 verabschiedete und inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündete Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021), insbesondere Artikel 6, im Detail nachzulesen hier.
Die aktuelle Fassung des JVEG gibt es hier.
Übersetzungsleistungen (§ 11 JVEG): Das Honorar für eine Übersetzung gilt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.
Bezeichnung/Textart | Honorar bisher | Honorar ab 01.01.2021 |
Grundhonorar für in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte |
1,55 Euro | 1,80 Euro |
Erhöhtes Honorar für nicht in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte |
1,75 Euro | 1,95 Euro |
Grundhonorar für editierbare Texte, jedoch erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbebedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache |
1,85 Euro | 1,95 Euro |
Erhöhtes Honorar für nicht editierbare Texte, erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache |
2,05 Euro | 2,10 Euro |
Überprüfung von Schriftstücken oder Telekommunikationsaufzeichnungen ohne schriftliche Übersetzung |
70,00 Euro | 85,00 Euro |
Mindesthonorar |
20,00 Euro |
Dolmetschleistungen (§ 9 JVEG):
Honorar bisher | Honorar ab 01.01.2021 | |
Stundensatz ohne Unterscheidung zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen |
70,00 Euro 75,00 Euro (simultan) |
85,00 Euro |
Ausfallentschädigung |
für ausschließlich als Dolmetscher Tätige | für nicht nur ausschließliche Dolmetscher; nur Versicherung (nicht Nachweis) der Einbuße erforderlich |
Einsätze zwischen 23 und 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen | — | Zuschlag von 20 % |
Sonstiges:
Bisher | Ab 01.01.2021 | |
Fahrtkostenerstattung für die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW pro Kilometer |
0,30 Euro | 0,42 Euro |