Für das Übersetzen und Dolmetschen im Justizwesen ändern sich mit Beginn des neuen Jahres die Vergütungen.
Die Grundlage dafür bildet das am 27.11.2020 verabschiedete und inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündete Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021), insbesondere Artikel 6, im Detail nachzulesen hier.

Die aktuelle Fassung des JVEG gibt es hier.

Übersetzungsleistungen (§ 11 JVEG): Das Honorar für eine Übersetzung gilt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.

Bezeichnung/Textart Honorar bisher Honorar ab 01.01.2021
Grundhonorar
für in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte
1,55 Euro 1,80 Euro
Erhöhtes Honorar
für nicht in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte
1,75 Euro 1,95 Euro
Grundhonorar
für editierbare Texte, jedoch erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbebedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache
1,85 Euro 1,95 Euro
Erhöhtes Honorar
für nicht editierbare Texte, erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache
2,05 Euro 2,10 Euro
Überprüfung
von Schriftstücken oder Telekommunikationsaufzeichnungen ohne schriftliche Übersetzung
70,00 Euro 85,00 Euro
Mindesthonorar
  20,00 Euro

Dolmetschleistungen (§ 9 JVEG):

  Honorar bisher Honorar ab 01.01.2021
Stundensatz
ohne Unterscheidung zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen
70,00 Euro
75,00 Euro
(simultan)
85,00 Euro

Ausfallentschädigung

für ausschließlich als Dolmetscher Tätige für nicht nur ausschließliche Dolmetscher; nur Versicherung (nicht Nachweis) der Einbuße erforderlich
Einsätze zwischen 23 und 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen Zuschlag von 20 %

Sonstiges:

  Bisher Ab 01.01.2021
Fahrtkostenerstattung
für die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW pro Kilometer
0,30 Euro 0,42 Euro