Der ADÜ Nord konnte kürzlich sehr erfolgreich helfen. Ein in Hamburg ansässiges Mitglied hatte beim OLG Schleswig einen Antrag auf Beeidigung in Schleswig-Holstein gestellt. Daraufhin erteilte das OLG zunächst den Hinweis, dass eine Beeidigung von „auswärtigen“ Sprachmittlern in S-H wegen des im Juli 2021 in Kraft tretenden GDolmG nur noch ausnahmsweise und im Einzelfall erfolgen könne.

Hierzu reichte das Mitglied eine widersprechende Stellungnahme ein, die vom ADÜ Nord maßgeblich mit vorbereitet wurde. Auf den Hinweis, dass jedenfalls derzeit noch nicht das (ohnehin wohl verfassungswidrige) GDolmG, sondern selbstverständlich noch das geltende Landesjustizgesetz (LJG) S-H anzuwenden sei, vollzog das OLG innerhalb eines Tages eine Kehrtwende. Dem Antrag des Mitglieds ist inzwischen stattgegeben worden. Die Beeidigung wird demnächst bei einem LG in S-H stattfinden.