Knapp daneben ist auch vorbei
Am 22.05.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines größeren Gesetzes-Reformpakets veröffentlicht. Dieser sieht unter anderem eine Novellierung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vor.
Die geplante Novelle hat im Wesentlichen zwei Ergänzungen des bestehenden Beeidigungsrechts der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zum Inhalt: Erstens eine Erweiterung der für eine Beeidigung akzeptierten Qualifikationsnachweise auf translationswissenschaftliche Hochschulabschlüsse mit zwei Dolmetschprüfungen im Pflichtbereich des Hauptfachs und zweitens einen auf fünf Jahre befristeten Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.2022 über eine landesrechtliche Dolmetsch-Beeidigung verfügten.
Mit der nun in Aussicht genommenen Novelle reagiert der Bundesgesetzgeber auf die von ihm selbst geschaffene Misere für das Dolmetschen vor Gericht. Gemäß der staatlichen Justizdolmetscher-Datenbank hat sich die Anzahl der beeidigten Dolmetscher/innen seit 2023 von ursprünglich über 15.000 auf nunmehr nur noch etwas über 12.000 verringert.
Durch das unverhältnismäßige GDolmG sind ohne Not und trotz eines in der Justiz den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegenen Bedarfs an professionellen Dolmetschleistungen tausende von teils seit Jahrzehnten erfolgreich und zuverlässig tätigen Sprachmittler/innen aus ihrem Beruf gedrängt worden. Der vom GDolmG verursachte Kahlschlag ist derart massiv, dass die Gefahr eines teilweisen Stillstandes der Rechtspflege in Verfahren mit Dolmetschbedarf zuletzt immer deutlicher spürbar geworden ist.
Auch haben die staatlichen Beeidigungsstellen, die Landesjustizverwaltungen und das Bundesjustizministerium durch eine Vielzahl von Beeidigungsrechtsstreiten den entschlossenen Widerstand der altbeeidigten Dolmetsch-Profis zu spüren bekommen. Hieran hat der ADÜ Nord durch seine langjährige Kampagne gegen das GDolmG einen wesentlichen Anteil. Fakt ist, dass als Berufsverband nur der ADÜ Nord das GDolmG von Anfang an und über nunmehr bald acht Jahre hinweg konsequent berufspolitisch und juristisch bekämpft hat.
Nun haben wir eine neue Sachlage: Zwar geht die jetzt geplante Novellierung des GDolmG regulatorisch in die richtige Richtung. Mit den vorgelegten Änderungsvorschlägen lernt das Bundesjustizministerium (BMJV) jedoch nicht aus seinen Fehlern, sondern es bietet bei genauerer Betrachtung aus rein taktischen Erwägungen ein formales Entgegenkommen an. In der Begründung des Referentenentwurfes heißt es, dass die zukünftig erweiterten Möglichkeiten des Nachweises der erforderlichen Fachkenntnisse dazu dienten, die bestehenden Prüfungsämter bis zum erforderlichen Aufbau weiterer Prüfungsämter zu entlasten.
Damit lässt das BMJV erkennen, dass es die Gleich- oder sogar Höherwertigkeit von sprachmittlerischen Hochschulabschlüssen in der Sache bis heute nicht dauerhaft anerkennen will. Vielmehr geht es ihm nur darum, Zeit zu gewinnen, bis auch der letzte Altbeeidigte in die nachträgliche Absolvierung einer staatlichen Prüfung gezwungen werden kann, weil inzwischen zusätzliche Prüfungskapazitäten geschaffen wurden. Deswegen hat das BMJV im geplanten § 13 GDolmG vorgesehen, die erweiterten Möglichkeiten eines Qualifikationsnachweises nach § 3 Abs. 3 GDolmG n.F. zu befristen.
Kurzum: Einen unbefristeten Bestandsschutz für Berufsträger/innen, denen teils vor Jahrzehnten an sich lebenslänglich gültige, landesrechtliche Dolmetsch-Beeidigungen verliehen wurden, will das BMJV auch weiterhin nicht gewähren. Was bei einer Neuregelung des Berufsrechts anderer Freiberufler, zum Beispiel bei Kammerberufen, völlig selbstverständlich etwa durch eine klug ausgestaltete Fortbildungspflicht gelöst worden wäre, will man Sprachmittlern aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen partout versagen.
Sollten wir damit zufrieden sein und das abgemilderte GDolmG akzeptieren, wenn es denn tatsächlich kommt? Sicherlich nicht. Denn mit der Versagung eines dauerhaften Bestandsschutzes für Altbeeidigte überschreitet der Gesetzgeber weiterhin auch verfassungsrechtlich eine rote Linie. Um das Ziel einer Qualitätssicherung im Gerichtsdolmetschen zu erreichen, ist es schlicht nicht erforderlich, unbefristete landesrechtliche Altbeeidigungen in einigen Jahren ungültig werden zu lassen. Es gibt wie oben angesprochen das geeignete und zugleich mildere Mittel der Etablierung einer angemessenen und tragbaren Fortbildungspflicht. Und: Die Legislative darf solche milderen Mittel unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht außer Acht lassen!
In unserem berechtigten berufsständischen Interesse und zur Sicherstellung eines gut funktionierenden Gerichtsdolmetschens müssen wir darauf bestehen, dass der Gesetzgeber konzeptionell mit Augenmaß und handwerklich sauber arbeitet. Aus der Perspektive des mündigen Staatsbürgers sollte diese Art von Legislativarbeit eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
Der ADÜ Nord nimmt den Referentenentwurf daher zum Anlass, beim BMJV eine fundierte kritische Stellungnahme einzureichen. Der ADÜ Nord wird auch weiterhin betroffene Kolleginnen und Kollegen unterstützen, die vor Gericht um die Erhaltung und Anerkennung ihrer unbefristeten landesrechtlichen Beeidigung kämpfen möchten. Es bedarf unverändert einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung des GDolmG, und zwar auch wenn die nun in Aussicht gestellte Novellierung verabschiedet werden sollte. Betreffend das GDolmG ist somit berufs- und verfassungsrechtlich das letzte Wort noch lange nicht gesprochen. 06.06.2026

