Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025), insbesondere Artikel 10 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).
Im Artikel 2 KostBRÄG 2025 wird die Kostenerstattung für Hinzuziehung von Sprachmittlerleistungen in Familienverfahren nach JVEG geregelt (§ 158 b und c).
§ 158 b (2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren
Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die
Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten
Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung
soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig
anfechtbaren Beschluss.
§ 158 c (2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines
Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu
ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat.
Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die
Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der
Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.