Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ (21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18) angenommen.

Des Weiteren soll zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis einschließ-
lich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden.
Dementsprechend soll Drucksache 21/1852 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zulässt, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Zudem soll das GDolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit
dem 1. Januar 2023 geltenden GDolmG wurden die bis dato in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Ge-
richtsdolmetschern vereinheitlicht, indem im GDolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers festgelegt
wurden. § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit geltenden Fassung, die nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 fortgelten soll, verweist für die allgemeine Beeidi-
gung neben dem GDolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen. Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG
nur noch nach dem GDolmG richten. Da das GDolmG bisher nur auf Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar
2028 Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen können, da sie in § 186 GVG geregelt sind.
Gebärdensprachdolmetscher wären damit schlechter gestellt als Fremdsprachendolmetscher, da sie sich in jedem Verfahren vom Gericht neu beeidigen lassen
müssten. Der ersatzlose Wegfall der allgemeinen Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern würde zudem, da diese an die Erfüllung bestimmter persön-
licher und fachlicher Voraussetzungen geknüpft ist, zu einer schwer vertretbaren Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten Verfahrensbeteiligten im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten führen, die Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern gefährden und damit mittelbar die Verfügbarkeit von qualifizierten Dolmetscherleistungen für höroder sprachbehinderte Menschen nachteilig beeinflussen.

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uepo.de schreibt dazu:

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2025 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und DIE LINKE beschlossen, die Übergangsfrist für die Gültigkeit der bisherigen allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern erneut um ein weiteres Jahr zu verlängern, und zwar bis einschließlich 31. Dezember 2027.

Damit verlieren die nach den früheren Landesgesetzen unbefristet beeidigten Kolleginnen und Kollegen ihre allgemeine Beeidigung erst mit Beginn des Jahres 2028. Einen Bestandsschutz gibt es unverständlicherweise nicht. Vor allem der ADÜ Nord hatte dies bemängelt und u. a. deswegen eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Grund für die Verschiebung sind erneut die eklatanten Unzulänglichkeiten des überhastet und stümperhaft zusammengeschusterten ersten bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG), das bereits seit dem 1. Januar 2023 seine zerstörerische Wirkung entfaltet.

Prüfungsämter können Ansturm nicht bewältigen

Für die erneute Verschiebung war offenbar ausschlaggebend, dass die Politik erkannt hat, dass die Kapazitäten der staatlichen Prüfungsämter in den Ländern nicht ausreichen, allen zurzeit 25.058 Gerichtsdolmetschern die Ablegung einer Prüfung anzubieten.

Die Kapazitäten in Standardsprachen wie Englisch und Spanisch sind seit jeher knapp bemessen. Und für die meisten in der Justiz dringend benötigten Fremdsprachen wie Arabisch, Albanisch oder Kurdisch existieren auf dieser Ebene keinerlei Prüfungsmöglichkeiten.

Diese Sachlage war schon vor der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2022 bekannt. Entsprechende Warnungen der Experten aus den Berufsverbänden wurden von den verantwortungslos handelnden Abgeordneten aber ignoriert.

Die für die allgemeine Beeidigung nach dem GDolmG benötigten Prüfungskapazitäten wird es bei den staatlichen Prüfungsämtern der Länder auch in Zukunft nicht geben, weil sie nicht geschaffen werden. Bislang existieren lediglich Appelle, mehr Plätze und Sprachen anzubieten. Die Verschiebung um ein Jahr löst das Problem daher nicht.

Vorschläge der Berufsverbände, auch universitäre Dolmetschprüfungen als Qualifikationsnachweis für die allgemeine Beeidigung nach dem GDolmG anzuerkennen (wie jetzt erneut vom BDÜ angeregt), stoßen bei den zuständigen Politikern nach wie vor auf taube Ohren.

GDolmG auf Dolmetscher für Gebärdensprache erweitert

Ebenfalls vom Bundestag beschlossen wurde die Einbeziehung der Gebärdensprachdolmetscher in das GDolmG. Laut Bundesjustizministerium wird damit ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung sowie zur Gleichbehandlung innerhalb einer Berufsgruppe und auch in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention geleistet.

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