Zum 1. Juni 2025 ändern sich die Honorarsätze für das Übersetzen und Dolmetschen im Justizwesen.
Die Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025), insbesondere Artikel 10 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).
Weiterhin wird in Artikel 2 KostBRÄG 2025 die Kostenerstattung für Hinzuziehung von Sprachmittlerleistungen in Familienverfahren nach JVEG geregelt (§ 158 b und c); im Detail nachzulesen hier. Die frühere Forderung der Verbände nach Streichung des § 14 JVEG (Rahmenvereinbarungen) blieb auch dieses Mal unberücksichtigt.

Übersetzungsleistungen (§ 11 JVEG): Das Honorar für eine Übersetzung gilt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.

Bezeichnung/Textart Honorar bisher Honorar ab 01.06.2025
Grundhonorar
für in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte
1,80 Euro 1,95 Euro
Erhöhtes Honorar
für nicht in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte
1,95 Euro 2,15 Euro
Grundhonorar
für editierbare Texte, jedoch erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbebedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache
1,95 Euro 2,15 Euro
Erhöhtes Honorar
für nicht editierbare Texte, erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache
2,10 Euro 2,30 Euro
Überprüfung
von Schriftstücken oder Telekommunikationsaufzeichnungen ohne schriftliche Übersetzung
85,00 Euro 93,00 Euro
Mindesthonorar
  20,00 Euro unverändert

Dolmetschleistungen (§ 9 JVEG):

  Honorar bisher Honorar ab 01.06.2025
Stundensatz
ohne Unterscheidung zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen
85,00 Euro 93,00 Euro

Ausfallentschädigung

für ausschließlich als Dolmetscher Tätige für nicht nur ausschließliche Dolmetscher; nur Versicherung (nicht Nachweis) der Einbuße erforderlich
Einsätze zwischen 23 und 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen Zuschlag von 20 %

Sonstiges:

    Ab 01.06.2025
Fahrtkostenerstattung
für die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW pro Kilometer
  0,42 Euro unverändert