Zum 1. Juni 2025 ändern sich die Honorarsätze für das Übersetzen und Dolmetschen im Justizwesen.
Die Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025), insbesondere Artikel 10 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).
Weiterhin wird in Artikel 2 KostBRÄG 2025 die Kostenerstattung für Hinzuziehung von Sprachmittlerleistungen in Familienverfahren nach JVEG geregelt (§ 158 b und c); im Detail nachzulesen hier. Die frühere Forderung der Verbände nach Streichung des § 14 JVEG (Rahmenvereinbarungen) blieb auch dieses Mal unberücksichtigt.
Übersetzungsleistungen (§ 11 JVEG): Das Honorar für eine Übersetzung gilt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.
Bezeichnung/Textart | Honorar bisher | Honorar ab 01.06.2025 |
Grundhonorar für in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte |
1,80 Euro | 1,95 Euro |
Erhöhtes Honorar für nicht in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellte Texte |
1,95 Euro | 2,15 Euro |
Grundhonorar für editierbare Texte, jedoch erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbebedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache |
1,95 Euro | 2,15 Euro |
Erhöhtes Honorar für nicht editierbare Texte, erschwerte Übersetzung wegen häufiger Verwendung von Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer seltenen Fremdsprache |
2,10 Euro | 2,30 Euro |
Überprüfung von Schriftstücken oder Telekommunikationsaufzeichnungen ohne schriftliche Übersetzung |
85,00 Euro | 93,00 Euro |
Mindesthonorar |
20,00 Euro unverändert |
Dolmetschleistungen (§ 9 JVEG):
Honorar bisher | Honorar ab 01.06.2025 | |
Stundensatz ohne Unterscheidung zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen |
85,00 Euro | 93,00 Euro |
Ausfallentschädigung |
für ausschließlich als Dolmetscher Tätige | für nicht nur ausschließliche Dolmetscher; nur Versicherung (nicht Nachweis) der Einbuße erforderlich |
Einsätze zwischen 23 und 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen | — | Zuschlag von 20 % |
Sonstiges:
Ab 01.06.2025 | ||
Fahrtkostenerstattung für die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW pro Kilometer |
0,42 Euro unverändert |