Ab dem 1. Januar 2020 gilt in der deutschen Steuergesetzgebung (§ 19 UStG) ein neuer Schwellenwert für die Kleinunternehmerregelung. Dieser wird für das Vorjahr von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro Jahresumsatz angehoben. Der Schwellenwert für die Umsatzprognose des laufenden Jahres bleibt unverändert bei 50.000 Euro.
Da sich die Umsatzgrenze jeweils auf das Vorjahr bezieht, dürfen Kleinunternehmer bereits 2019 einen Umsatz von bis zu 22.000 Euro erzielen, ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden.
Die Änderung ist Teil des “Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie” (kurz Bürokratieentlastungsgesetz, BEG III) vom 22. November 2019. Laut Gesetzesbegründung könnten dadurch 68.400 Steuerpflichtige zusätzlich erstmalig von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
Ab 2020 kann die Kleinunternehmerregelung also von allen Selbstständigen in Anspruch genommen werden,
- die im Vorjahr einen Gesamtumsatz (inklusive MwSt.) von nicht mehr als 22.000 Euro erzielt haben
- und die im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erwirtschaften.
Wichtig ist, dass beide Grenzen eingehalten werden. Wird eine überschritten, ist die Nutzung der Kleinunternehmerregelung nicht möglich.
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