Freiberufler: Scheinselbständigkeit vermeiden?

Frage

Wie vermeide ich als zukünftiger Freiberufler (habe eine Anfrage als Ingenieur im Motorsport) Probleme mit der Scheinselbständigkeit? Oft ist nur ein möglich. Kann ich das parallel zum Master-Studium machen?

Antwort

Dass Sie diese Tätigkeit parallel zu Ihrem Studium ausüben, wäre für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Ob es sich hier um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, unter denen Sie diese ausüben.

Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und Sie sind diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie das wirtschaftliche Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen.

Entscheidend für die Beurteilung sind also die Gesamtumstände und um konkret auf Ihre Frage zu antworten: Sofern es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um eine abhängige Beschäftigung handelt, lässt sich eine Scheinselbständigkeit nur durch eine ordnungsgemäße Anmeldung als Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugstelle (Krankenkasse) verhindern.

Soweit zu der oben beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern es sich nach dieser Prüfung bestätigt, dass es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handelt, wäre in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird – wie bereits beschrieben – entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dieser Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung – auch bei der Beantragung der Statusfeststellung – benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter: www.deutsche-rentenversicherung.de

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2017