Aktuelles und Links zum Thema finden Sie auch in unserer Rubrik Branchenneuigkeiten, ADÜ-Nord-Mitglieder auch im internen Forum.

Aktuelle Infos gibt es zudem beim VGSD

BMF twittert am 16. Februar 2022:

Corona-Ticker: Bund & Länder haben bei #MPK beschlossen, die #Coronahilfen bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die Programmbedingungen der #Überbrückungshilfe-IV werden weitgehend fortgesetzt, #Neustarthilfe für #Soloselbständige und #Härtefallhilfen parallel verlängert.

weitere Tweets:

Bund & Länder verständigen sich darauf, #Coronahilfen für Unternehmen & Selbstständige bis 31. März 2022 zu verlängern. Die @EU_Commission hatte zuvor den befristeten Beihilferahmen über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert.

Alle Details werden nun im Austausch mit dem @BMWi_Bund geregelt. Wenn die Abstimmungen abgeschlossen sind, werden wir hier und auf unserer Website http://bundesfinanzministerium.de/coronahilfen darüber informieren.

FAQ Neustarthilfe
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe“. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter sowie von bis zu 30.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Genossenschaften wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für Antragstellende gedacht.

NEU: Ausübung des Wahlrechts Phase 2 jetzt möglich (7.3)

Stand 02. Dezember 2021 (Fragen mit geändertem Text gelb markiert, Updates kursiv dargestellt)

FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus

Aktueller Veranstaltungshinweis: Mach jetzt die Endabrechnung der Neustarthilfe!
kostenlose Veranstaltung des VGSD, auch für Nichtmitglieder.

14.10.2021 – Pressemitteilung – Wirtschaftspolitik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Selbständige können ab heute Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab heute Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden.

Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und führt die guten und bewährten Förderbedingungen fort. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus, die heute startet, sind – wie auch bislang – Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.

Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Das geht sehr einfach: Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.

Praxistipp: Wichtig ist, dass die im Antrag angegebene Kontonummer fehlerfrei eingegeben wird und dass diese mit der Kontonummer übereinstimmt, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es im Verfahren der Bewilligungsstellen, das Ende des Monats beginnt, immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Daher empfiehlt es sich bei Eingabe der Kontonummer besonders sorgfältig vorzugehen und die beim Finanzamt hinterlegte Kontonummer einzugeben.


Mehrsprachige Flyer zu den Corona-bedingten Förderprogrammen der IFB Hamburg

Die IFB Hamburg fördert Corona-betroffene Unternehmen und Selbständige

Die IFB Hamburg unterstützt im Auftrag des Hamburgischen Senats Solo-Selbstständige, Unternehmen, Vereine, Sport- und Kultureinrichtungen sowie Institutionen der Stadt mit einem breiten Angebot an Hilfsprogrammen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Um möglichst bedarfsgerecht zu unterstützen, nutzen wir dabei viele verschiedene Förderoptionen – darunter Zuschuss-, Beteiligungs- und Darlehensprogramme. Somit stellen wir ausreichend Liquidität für die Krisenbewältigung bereit.

Die mehrsprachigen Flyer der IFB Hamburg veranschaulichen die Corona-bedingten Förderprogramme und geben Ihnen somit einen Überblick zu Förderbedingungen und Förderkonditionen.

Information vom 18. Mai 2021 auf hamburg.de

Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Innovation: Hamburger Härtefallhilfen für Unternehmen und Soloselbständige in Corona-Not geht an den Start

Unternehmerinnen und Unternehmer, für die bislang aus den unterschiedlichsten Gründen keine Coronahilfen in Frage kamen, können nun eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen. Für die Hamburger Wirtschaft stehen insgesamt 38,36 Millionen Euro bereit. 19,18 Millionen Euro davon trägt der Bund, die andere Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg. Für die Finanzierung hat der Senat bereits vor zwei Wochen grünes Licht gegeben. Jetzt steht auch das Antragsverfahren fest, das Mitte Mai starten soll. Die Antragsstellung ist ab Mitte Mai bis zum 30. September 2021 unter www.haertefallhilfen.de und unter www.ifbhh.de möglich.
Laut Finanzsenator Dr. Andreas Dressel können in Hamburg Soloselbständige die Härtefallhilfe entweder direkt, oder mit der Hilfe sogenannter „prüfender Dritter“, also beispielsweise Steuerberaterinnen und -berater, beantragen.

Für wen kommen die Härtefallhilfen in Frage?

In besonderen Fallkonstellationen kann es dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und III sowie die Neustarthilfe) bisher nicht greifen konnten. Für die Härtefallhilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen. Das Unternehmen muss dafür seinen Hauptsitz in Hamburg haben und in der Zuständigkeit eines Hamburger Finanzamts sein. Es muss eine wirtschaftliche Existenzbedrohung vorliegen, die auf Pandemie-bedingte Härten zurückzuführen ist.
Zum vollständigen Beitrag.


Bundesministerium für Wirtschaft: Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Bundesministerium für Wirtschaft: November- und Dezemberhilfe

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).

Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen?
  • Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
    Wichtig: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.

12. November 2020

Bundesministerium der Finanzen: No­vem­ber­hil­fe – Ver­fah­ren der Ab­schlags­zah­lung steht

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

27. Oktober 2020, 14:15 Uhr

Behörde für Wirtschaft und Innovation:
Hilfen des Senats werden fortgesetzt und ausgebaut – Hamburgs Corona-Schutzschirm bleibt aufgespannt

Angesichts der sich weiter zuspitzenden Corona-Lage hat der Hamburger Senat heute weitere Hilfen für Wirtschaft und Gesellschaft in der Hansestadt zugesagt. „Wir haben im März mit einem umfassenden Hamburger Corona-Schutzschirm schnell und wirksam reagiert. Wir haben die Hilfen kontinuierlich der Lage angepasst. Und heute sagen wir angesichts der ernsten Lage zu: Unser Schutzschirm bleibt aufgespannt. Wir wollen weiter um Unternehmen und Arbeitsplätze kämpfen“, erklärten die drei Senatoren Andreas Dressel (Finanzen), Michael Westhagemann (Wirtschaft) und Carsten Brosda (Kultur) am Dienstag nach der Senatssitzung.

Unter der Überschrift Baustein Überbrückungshilfe II geht es u. a. um KMU, Soloselbstständige und Freiberufler und um eine bundesweit geltende Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), über die Anträge für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden können.

Zum vollständigen Beitrag

Pressemeldung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2020

Land setzt sich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 ein und hält das Rückmeldeverfahren an

Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.

Zur Pressemitteilung

Information vom 8. Juli 2020 auf hamburg.de

Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht: Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform startet heute. Ab heute können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung hier.

Information des Bundeswirtschaftsministeriums vom 12. Juni 2020 zu Überbrückungsleistungen

Die PDF-Datei mit dem Titel „Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ kann hier heruntergeladen werden. Aus dem Inhalt: „Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.“

Information vom 29. Mai 2020

Gerade läuft die Petition 111001 „Verlängerung und rechtssichere Ausgestaltung von Soforthilfen für Selbstständige vom 13.05.2020“

Infos dazu finden sich im Petitionsforum des Deutschen Bundestages, und zwar der Petitionstext, die Begründung und Diskussionen: Link.
Die Mitzeichnungsfrist endet am 25. Juni.

uepo berichtet: Grüne im Bundestag fordern, dass Soforthilfen für Lebensunterhalt genutzt werden können. Zum Beitrag

Corona Soforthilfe abgelehnt, was tun?
Viele Solo-Selbstständige haben große Hoffnungen in die, vonseiten der Regierung versprochene, Soforthilfe gelegt. Wurden zu Beginn der Antragswelle Anträge noch einfach durchgewunken, schlägt die Prüfung mittlerweile stärker zu. Einige Anträge werden abgelehnt. Im ersten Moment ein Schock. Was Unternehmer jetzt tun sollten, erklärt das Gründerlexikon.

Corona – FAQ für Solo-Selbstständige – zu finden bei ver.di

Information vom 22. April 2020
Telefonische Auskunft der IFB Hamburg zur Legitimation über die NECT-App:

Zur Zeit können ausländische Kolleginnen und Kollegen diese nicht zur Legitimation nutzen; an der Lösung wird gearbeitet. Im Notfall sollte die Hotline für die Corona-Soforthilfe der IFB Hamburg (Links s. weiter unten) genutzt werden, um zu versuchen, eine schnelle individuelle Problemlösung zu finden.

Information vom 7. April 2020
Die aktualisierten FAQ  zum Ausfüllen des Antrages der IFB Hamburg finden Sie unter diesem Link . Sie stehen außerdem auch noch in anderen Sprachen zum Herunterladen bereit.

Corona-Soforthilfe – bei Bedarf jetzt Zuschussanträge stellen

Stand: 29.03.2020

Der Startschuss ist gefallen, in den nördlichen Bundesländern ansässige Unternehmen können ab sofort bei den landeseigenen Investitionsbanken oder Fördereinrichtungen Zuschüsse und andere Finanzhilfen beantragen.

Grundsätzlich gilt: Die Antragsverfahren werden zunächst elektronisch über die Websites der erwähnten Banken/Einrichtungen abgewickelt. Ausführliche Nachprüfungen von Zuschuss-Anträgen werden erst im Nachhinein durchgeführt werden. Zunächst wird eine Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen genügen, um überhaupt eine zügige Mittelbereitstellung an die Unternehmen zu ermöglichen.

  • Hamburg (IfB – Anträge ab Montag, 30.03.2020 möglich)
  • Niedersachen (NBank, Anträge bereits möglich)
  • Schleswig-Holstein (IB.SH – Anträge bereits möglich)
  • Bremen (BAB – Anträge bereits möglich)
  • Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV – Anträge bereits möglich)

Weitere finanzielle Unterstützungsangebote

Steuerliche Entlastung
Die für Sie zuständigen Finanzämter können auf Antrag mit steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung beitragen wie beispielsweise:
– Senkung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen
– Stundung fälliger Steuerzahlungen

Der BVMW (Bundesverband mittelständische Wirtschaft Unternehmerverband Deutschlands e.V.) stellt hierzu wichtige Unterlagen wie Anträge, Formulare, Bescheinigungen zum Download bereit, allgemeine und nach Bundesländern geordnet.

Entlastung bei der Krankenversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, also einkommensabhängig Beiträge zahlt, sollte auch von seiner Krankenversicherung bei plötzlich eintretenden Einkommensverlusten kurzfristig Beitragssenkungen erwarten dürfen. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.

Bundeswirtschaftsministerium: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige vom 23. März 2020

Die Eckpunkte können als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Der Bund und die Länder fahren ihre Notprogramme zur Soforthilfe für die Wirtschaft weiter hoch

Stand: 20.03.2020

Eine Verzahnung der regionalen und bundesweiten Maßnahmen ist angestrebt. Wichtig für die Sprachmittlerbranche:

Nunmehr werden neben Sofortkrediten teils auch Einmalzuschüsse für notleidende Kleinunternehmer/Solo-Selbständige angekündigt. Dies gilt jedenfalls für Hamburg.

Die Vorbereitungen für die Einrichtung der Antrags-/Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren laufen auf Hochtouren und sollen in der kommenden Woche abgeschlossen sein.

Dann werden erste Gelder (soweit noch nicht geschehen) an die existenziell betroffenen Unternehmen fließen können.

Alle weiteren Informationen für die nördlichen Bundesländer finden Sie hier:

19. März 2020

Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Senat weitere Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vor. Den ersten Entwurf eines entsprechenden Zehn-Punkte-Programms haben Finanzsenator Dr. Andreas Dressel, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Kultursenator Dr. Carsten Brosda heute vorgestellt. Das Paket soll morgen in einer Sondersitzung des Senat erörtert und verabschiedet  werden, um einen schnellen Startschuss für die Umsetzung zu geben.

Erste Eckpunkte für einen „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vorgestellt

 Der Entwurf der Behörden sieht unter anderem schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, für Freiberufler, für private Betreiber kultureller Einrichtungen sowie für den Sport vor. Für erste Fragen rund um den geplanten Hamburger Schutzschirm hat die Finanzbehörde ein entsprechendes E-Mail-Postfach eingerichtet. Darüber hinaus steht die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation über zahlreiche Hotlines und E-Mail-Adressen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite (siehe Hinweis unten).

(…)

Wirtschaftssenator Michael Westhagemann: „Ich habe mir in dieser Woche in zahlreichen Gesprächen ein Bild von der aktuellen Situation gemacht. Klar ist, dass die Corona-Pandemie sehr viele Unternehmen treffen wird – über alle Branchen hinweg, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ich möchte insbesondere für die kleinen und kleinsten Unternehmen eine Lösung finden. Deshalb müssen wir die zu erwartenden Folgen abfedern und dürfen keine Zeit dabei verlieren, jetzt zu handeln. Jetzt kommt es darauf an, schnell und unkompliziert denen zu helfen, die in eine finanzielle Notlage geraten. Denn klar ist auch, dass wir heute schon an die Zeit nach den derzeitigen Einschränkungen für die Wirtschaft denken müssen.“

Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien: „Die aktuelle Lage ist für alle außergewöhnlich und trifft gerade auch viele aus Kultur und Kreativwirtschaft schwer. Wir haben in den vergangenen Tagen viele Gespräche in allen Kultur- und Kreativbereichen geführt. Schnell und unbürokratisch haben wir ein sehr umfangreiches Paket geschnürt, das helfen wird, über die bestehenden Angebote hinaus flexibel in Notlagen zu helfen. Die übergeordneten Instrumente werden auch vielen betroffenen Kulturbetrieben, Künstlerinnen und Künstlern und Solo-Selbstständigen helfen. Darüber hinaus ist es gut, dass wir in den unmittelbaren Kulturförderbereichen auch selber handeln können. Unser Ziel muss es sein, jetzt das gesundheitlich Gebotene zu tun und gleichzeitig die Grundlage dafür zu schaffen, dass alle möglichst gut durch diese Zeit kommen. Das wird für alle eine besondere Kraftanstrengung bedeuten.“

Hamburg handelt und hilft: Erste Eckpunkte eines Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen

1. Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) des Senats
Der Senat legt mit der IFB ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS) auf, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes sinnvoll ergänzen. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von

  • 2.500 € (Solo-Selbständige)
  • 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
  • 10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
  • 25.000 € (51-250 Mitarbeiter)

Um die Förderung optimal mit dem Notfallfonds des Bundes zu verzahnen, startet das genaue Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren nach dem Beschluss des Notfallfonds des Bundes durch das Bundeskabinett voraussichtlich in der kommenden Woche.

(…)

3. Hilfen unserer Förderbank: IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme
Gemeinsam mit unserer Hamburger Förderbank IFB werden wir die bestehenden, eigenen IFB-Förderprogramme deutlich erweitern und die Konditionen verbessern, um die gestarteten KfW-Förderprogramme für die Hamburger Bedarfe passgenau zu flankieren.

Erster Baustein wird der HamburgKredit-Liquidität (HKL) sein, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstatten und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen kann. Bei Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtliche Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer ausgeschöpft werden.

Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) und Sportvereine – einschließlich solcher mit gesondert organisiertem Profibereich und Organisatoren von Sportveranstaltungen – (IFB-Förderkredit Sport) wird die IFB ein neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebsmittel ausweisen; bisher wurden mit diesen Förderprogrammen nur Investitionen im Sport- und Kulturbereich gefördert. Die Ergänzungen der Förderrichtlinien sind bei der IFB mit Hochdruck in Arbeit. Das Ziel ist, dass noch in dieser Woche erste Anträge gestellt werden können. Der Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 Euro betragen, Zins und Tilgung werden auch hier so ausgestaltet, dass sie auf die besonderen Finanzierungsprobleme von Institutionen aus dem Bereich Kultur und Sport in unserer Stadt in dieser besonderen Lage eingehen und den rechtlichen Rahmen hierfür ausschöpfen.

Daneben steht das bewährte Kredit- und Förderprogramm unserer Förderbank IFB im Zusammenwirken mit KfW und den Hausbanken zur Verfügung. Die gesamte Finanzwirtschaft ist aufgefordert, im guten Zusammenwirken aller Beteiligten so unbürokratisch wie möglich einen Beitrag zur Bewältigung der Lage zu leisten.

(…)

5. Steuerliche Hilfen: Corona-Erlass für die Steuerverwaltung
Der sog. Corona-Erlass für steuerliche Hilfen ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und tritt jetzt unmittelbar in Kraft. Hierfür hatte sich die Hamburger Finanzbehörde sehr eingesetzt. Auf diesem Wege werden den Hamburger Finanzämtern die nötigen Instrumente in die Hand gegeben, um Liquiditätsengpässe durch die zeitweise Suspendierung steuerlicher Pflichten bis zum 31.12.2020 zu überwinden.

Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen.

Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind. Für die von Hamburg verwaltete Gewerbesteuer sowie die Landes- und Kommunalsteuern sind entsprechende Regelungen beabsichtigt, die in einem Ländererlass veröffentlicht werden, so dass die steuerlichen Hilfen aus einem Guss gewährt werden können.

Noch heute werden die Leitung der Finanzbehörde und der Steuerverwaltung die 14 Hamburger Finanzämter über diese neue Rechtslage unterrichten, so dass eine bruchfreie und maximal entgegenkommende Anwendung dieser Regelungen sichergestellt ist. Wirksame Maßnahmen können allerdings nur dann ergriffen werden, wenn sich die betroffenen Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe der Regelungen rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

(…)

10. Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt sichern
Gerade jetzt will die Stadt ein guter Investor, Auftraggeber und verlässlicher Vertragspartner für die private Wirtschaft sein. So, wie Hamburg Forderungen stunden wird,  um die Liquidität der von den Auswirkungen der Allgemeinverfügungen betroffenen Unternehmen zu stärken, wird umgekehrt die Stadt eingehende Rechnungen von Lieferanten über die Kasse.Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, sondern sofort begleichen. Dadurch steht den Unternehmen die entsprechende Liquidität schneller zur Verfügung – jeder Beitrag hilft!

Hinweis:
Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Fragen zu möglichen Förderungen, Hilfsangeboten, Kurzarbeit wurden zusätzlich branchenspezifische Hotlines und E-Mailadressen in der Wirtschaftsbehörde eingerichtet. Die Telefone sind montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr zu erreichen.

Weiterhin bestehen die bereits bekannten Hotlinenummern: 42841 1497 sowie 42841 1648

Rückfragen der Medien
Claas Ricker
Pressestelle der Finanzbehörde
Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
Telefon: +49 40 42823 1662
Mobil: +49 176 42858170
E-Mail
Folgen Sie uns auf Twitter: @FHH_FB

Christian Füldner
Pressesprecher
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg
Telefon: + 49 40 42841 1326
Mobil: +49 170 260 43 02
E-Mail
www.hamburg.de/bwvi
Folgen Sie uns auf Twitter: @HH_BWVI und auf Instagram: @hh_bwvi

Enno Isermann
Pressesprecher Behörde für Kultur und Medien
Hohe Bleichen 22 – 20354 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 42824 207
Mobil: +49 (0)151 61 30 06 49
E-Mail
Internet: www.hamburg.de/bkm
Folgen Sie uns auf Twitter: @hh_bkm

Staatliche Finanzhilfe in der Corona-Krise

Stand: 18. März 2020

Zur Stützung der deutschen Wirtschaft in der Corona-Krise hat die Bundesregierung, dies durch den Finanzminister Olaf Scholz und den Wirtschaftsminister Peter Altmaier, den deutschen Unternehmen, darunter auch den Einzelunternehmen und Freiberuflern, eine „unbegrenzte Unterstützungszusage“ gemacht.

Wer als Unternehmen durch massive Umsatzeinbußen und schwindende Liquidität unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann das inzwischen aufgelegte staatliche Unterstützungsprogramm in Anspruch nehmen.

Dieses wird im Wesentlichen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die landeseigenen Investitionsbanken gefahren, die durch die Corona-Krise in Not geratenen Unternehmen teils sogar in so genannten „Expressverfahren“ finanziell unter die Arme greifen sollen.

Hier die wesentlichen Parameter der staatlichen Unterstützungsinitiative***:
Antragsvoraussetzungen

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Etabliertes Geschäftsmodell mit ausreichend Perspektiven
  • Keine Negativmerkmale (z.B. Zwangsvollstreckung, Mahnbescheide, keine Insolvenztatbestände etc.)
  • Nachhaltige Kapitaldienstfähigkeit

Finanzierungsgrenzen

  • keine Untergrenze
  • ggf. bis zu 2.000 TEUR Fördervolumen
  • bis 750 TEUR erfolgt die Antragsprüfung im Expressverfahren (Entscheidung innerhalb von fünf Bankarbeitstagen)

Antragstellung

Hausbanken und Unternehmen stellen Ihre formlose Anfrage (per E-Mail oder telefonisch) an die zuständigen Finanzierungskoordinatoren der landeseigenen Investitionsbanken

Erforderliche (Mindest-)Unterlagen

  • Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und des Geschäftsmodells des Unternehmens
  • Wirtschaftliche Verhältnisse
    • Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre
    • Selbstauskunft und ggf. Schufa-Auskunft der Gesellschafter bei persönlicher Haftung
    • Aktuelle Zwischenzahlen / BWA (nicht älter als 3 Monate)
    • Planzahlen (Rentabilität mind. 2020 und zwei weitere Jahre / monatliche Liquidität für 2020 und ein weiteres Jahr)
    • Kapitaldienstfähigkeit / Berechnung
  • Aktueller Kreditbeschluss der Hausbank (inkl. Kredit- und Sicherheitenaufstellung /- bewertung sowie Ratinginformationen)
  • Unterlagen zu Gesellschaftsverhältnisse (z. B. Organigramm)

***So die Angaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), vgl. das aktuelle IBSH-Infoblatt

Anm. der Redaktion: Es liegt nahe, dass die formalen Anforderungen hinsichtlich der Vorlage von Antragsunterlagen/Nachweisen bei Einzelunternehmen und Freiberuflern naturgemäß geringer als oben angegeben sein dürften, da diese in der Regel keine doppelte Buchführung betreiben, sondern Einnahme-Überschuss-Rechnungen erstellen. Die kleine Betriebsgröße wird auch sonst gewisse Dokumentationsanforderungen entfallen lassen.

Vermutlich werden bei Einzelunternehmern und Freiberuflern folgende Unterlagen verlangt:

  • Kurzdarstellung der selbständigen Tätigkeit („ funktionierendes Geschäftsmodell“)
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung bzw. BWA für mind. die letzten 3 Monate
  • Berechnung des kurz-/mittelfristigen Finanzbedarfs
  • letzter Einkommenssteuerbescheid
  • Selbstauskunft zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
  • aktuelle Bankauskunft und/oder Kontoauszüge
  • Schufa-Auskunft
  • persönliche Legitimation/Identitätsnachweis (Personalausweiskopie)

Hier nun die für weitere Informationen maßgeblichen Links
(auf das entsprechende Bundesland klicken)