Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist bei der Justizvollzugsanstalt Dresden zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Dolmetscher (m/w/d) für die russische und georgische Sprache befristet gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG bis einschließlich 31. Dezember 2022 zu besetzen.

Ihre Aufgaben:

  • Dolmetschen von sämtlichen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Gefangenen anfallenden Gesprächen
  • Übersetzen von für den Vollzug relevanten Dokumenten (bspw. Hausordnung, Suizidprophylaxebögen, Arbeitsschutzbelehrungen, Informationsblätter)
  • Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen in anderen Justizvollzugsanstalten als der Stammdienststelle

Anforderungsprofil:

Sie sollten sich bewerben, wenn Sie über Flexibilität, ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, Teamfähigkeit, Bereitschaft zur Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team, Bereitschaft zu Dienstreisen in alle sächsischen Justizvollzugsanstalten und ein überdurchschnittliches Engagement verfügen. Zudem ist Flexibilität bei der täglichen Arbeitsgestaltung auch bei kurzfristig anfallenden Aufträgen von Vorteil.

Die Bewerber sollten folgende Anforderungen erfüllen:

  • überdurchschnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Sprache in Wort und Schrift, vorzugsweise erfolgreicher Abschluss einer staatlichen Prüfung als Dolmetscher, eines Hochschulabschlusses als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder vergleichbares Fachschulstudium als Sprachmittler oder Dolmetscher oder vergleichbarer anerkannter Abschluss
  • ein Abschluss des iBT mit mindestens B 2 wäre wünschenswert
  • konsekutives Dolmetschen, d.h. Ausführungen in einer der o.g. Sprachen unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei mündlich von etwa 10 Minuten Dauer übertragen
  • mehrjährige Erfahrungen als Dolmetscher und Übersetzer in der jeweiligen Sprache, auch bei Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten
  • Fahrerlaubnisklasse B

Die Ausschreibung richtet sich an öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, aber auch an Dolmetscher, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Bei gleicher Eignung werden erstgenannte Dolmetscher bevorzugt berücksichtigt.