GDolmG – Gemeinsam gegen ein völlig verfehltes Gesetz
23. Dezember 2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
wie viele von Ihnen/euch bereits anderweitig gehört haben, hat das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Donnerstag (19.12.) seine Entscheidung im Annahmeverfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG bekannt gegeben. Die von fünf Kolleginnen aus verschiedenen Bundesländern eingereichte Beschwerde wurde allein wegen Unzulässigkeitsgründen nicht zur Entscheidung angenommen. Den betreffenden Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 225/24 habe ich hier ebenso zur Kenntnisnahme beigefügt wie einen weiteren Nichtannahmebeschluss zu einer ähnlichen Beschwerde, die eine Übersetzungs-Kollegin im Saarland gegen das neue Beeidigungsrecht im Saarland hatte einreichen lassen.
Die Veröffentlichung des Nichtannahmebeschlusses in unserer Sache kam am vergangenen Donnerstag sehr überraschend noch kurz vor Weihnachten genau einen Tag nach dem Versand unseres verbandlichen Newsletters zum Jahresende 2024. In diesem Newsletter ging ich noch von einer noch längeren Wartezeit aus, es gab zu diesem Zeitpunkt auch gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten Herrn RA von Raumer keinerlei Anzeichen für eine bereits im November erlassene Entscheidung.
Die Nachricht von der Nichtannahme hat sich dann am 19. und 20.12. ohne mein Zutun wie ein Lauffeuer in der Branche verbreitet, bevor ich überhaupt offiziell für den ADÜ Nord verlautbaren konnte. Hierbei spielte eine große Rolle, dass ich aufgrund meiner Dienstpflichten als nunmehriger Angestellter in Vollzeit erst verzögert reagieren konnte. Aus organisatorischen Gründen, nämlich wegen des Weihnachtsurlaubs unserer Marketing-Agentur zum Jahresende wird es einen weiteren Newsletter an alle interessierten Beeidigten und Kampagnen-Unterstützer/innen erst Anfang Januar geben. Das habe ich bereits über Twitter/X kommuniziert.
Im Januar wird der ADÜ Nord aus Anlass der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eine neue Online-Sitzung durchführen. Darin sollen der Ausgang des Verfahrens und Inhalt des Nichtannahmebeschlusses erörtert und über das weitere Vorgehen gesprochen werden. Herr von Raumer hat freundlicherweise zugesagt, bei dieser Sitzung dabei zu sein, um Erläuterungen zu geben und Fragen zu beantworten. Eine Terminabstimmung hierzu hat allerdings noch zu erfolgen. Anfang Januar werde ich mit unserem neuen Newsletter eine entsprechende Einladung mit Terminierung verschicken.
Sicherlich ist die Nichtannahme der Beschwerde gefühlt eine herbe Enttäuschung und Niederlage. Wir wussten allerdings von Anfang an, dass die Zulässigkeitshürden für Verfassungsbeschwerden sehr hoch sind. Aus meiner Sicht war es daher kein Fehler, diesen Weg zu versuchen, im Gegenteil war allein das bisherige rechtliche Vorgehen ein starkes berufspolitisches Signal an die Beeidigungsstellen der Länder und an die sonst für das GDolmG Verantwortlichen. Über die Verfassungskonformität des GDolmG ist durch den Nichtannahmebeschluss auch noch gar nicht entschieden worden, das heißt der Rechtsweg steht uns auf anderer Ebene weiterhin offen. Eine Kernbotschaft des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG lautet gerade, dass die Beeidigten bitteschön zunächst vor den Fachgerichten, den Verwaltungsgerichten, klagen mögen. Das BVerfG singt hier wie auch in anderen Fällen das Hohelied der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden. Von Klageverfahren vor Verwaltungsgerichten aus kann es dann ggf. zu einer Richtervorlage des GDolmG nach Art. 100 GG an das BVerfG kommen. Das GDolmG landet also u. U. doch noch in Karlsruhe, dann allerdings auf einem anderen Weg.
Trotz der „verlorenen“ Gesetzes-Verfassungsbeschwerde stehen wir keinesfalls blank da. Wir halten nicht nur die verfassungsrechtliche Argumentation insbesondere zu materiell-rechtlichen Fragen aus der Beschwerdeschrift von Herrn von Raumer in Händen, sondern wir haben nun auch den Inhalt des Nichtannahmebeschlusses. Darin finden sich viele konkrete und hilfreiche Hinweise zur Einschätzung der Rechtslage, d. h. wir können den Nichtannahmebeschluss als eine Art Anleitung für ein weiteres juristisches Vorgehen nutzen.
Sehr interessant ist zum Beispiel, dass sich das BVerfG detaillierter mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung des GDolmG befasst hat, die dazu führen könnte, dass in das GDolmG eine Art Bestandsschutz für Altbeeidigte hineinzulesen wäre. Allein dies ist ein sehr großer Hoffnungsschimmer. Hier sind sehr viele Detailfragen offen, die zu einer konkreten Klärung im Einzelfall mit den Beeidigungsstellen im Verwaltungsverfahren und ggf. zu einer späteren gerichtlichen Klärung vor den Verwaltungsgerichten einladen. Auch die Frage der formellen Verfassungswidrigkeit des GDolmG wegen etwa fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und die Problematik hierdurch verursachter, nicht zu rechtfertigender Eingriffe in die Berufsfreiheit stehen weiterhin im Raum. In gewisser Weise kann also durchaus gesagt werden, dass die juristische Klärung jetzt erst richtig anfängt.
Aus der Kollegenschaft habe ich bereits Signale erhalten, dass bei nicht wenigen individuell Betroffenen insbesondere in NRW die Bereitschaft besteht, erforderlichenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Dies geschieht heute ja teils auch schon. Es wird nun also darauf ankommen, dass wir den Nichtannahmebeschluss des BVerfG in Ruhe sorgfältig analysieren, die richtigen Schlussfolgerungen ziehen und daraus eine neue Strategie ableiten. Ich bin nach wie vor optimistisch, dass wir eine verfassungsgerichtliche Klärung betreffend das GDolmG herbeiführen können, wenn wir dies wirklich wollen, und dass Erfolge in individuellen Beeidigungssachen durchaus zu erzielen sind.
In diesem Sinne wünsche ich uns allen nun fröhliche Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Lassen Sie uns nach dem Jahreswechsel mit neuer Kraft weitermachen. Bitte geben Sie diese Nachricht gern in Ihrem eigenen beruflichen netzwerk weiter, da wir unseren großen Verteiler wie gesagt erst Anfang Januar wieder direkt ansprechen können.
Mit weihnachtlichen Grüßen
Jörg Schmidt
19. Dezember 2024
Liebe Kolleg/innen, das BVerfG hat heute die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG bekannt gegeben. Über die Verfassungsmäßigkeit des GDolmG wurde nicht entschieden. Vor Fachgerichten kann weiterhin geklagt werden. Im Januar laden wir zu einer Sitzung hierzu ein.
Jörg Schmidt
Annahmeverfahren läuft
Die meisten von Ihnen haben bereits davon erfahren: Die von uns seit Mitte 2022 vorbereitete und im Januar 2023 beauftragte Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG wurde am 18.12.2023 fristgemäß beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Hierüber liegt uns inzwischen auch bereits eine offizielle Eingangsbestätigung des Gerichts vor. Die fünf Beschwerdeführerinnen aus der Kollegenschaft befinden sich nun im sog. Annahmeverfahren, in dem darüber entschieden werden wird, ob das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Wir vertreten zusammen mit den Beschwerdeführerinnen die Rechtsauffassung, dass sogar beide alternativen Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 Buchst. a) und b) BVerfGG – eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung UND ein Erfordernis der Durchsetzung von Grundrechten – erfüllt sind. Wir sehen zusammen mit dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten nicht nur ausreichende, sondern sogar ordentliche Aussichten, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.
Informieren Sie sich bei Interesse gern über die verfassungsrechtliche Argumentation der Beschwerde in der vorliegenden Zusammenfassung des Beschwerdevortrags.
Wir laden alle Interessierten herzlich zur Teilnahme an unserer nächsten Online-Sitzung am 28. Februar 2024 um 18 Uhr ein.
Um Sie bestmöglich und aus erster Hand zu informieren, haben wir erneut Herrn Rechtsanwalt Stefan von Raumer aus Berlin eingeladen, der die Verfassungsbeschwerde ausgearbeitet hat und unsere fünf Beschwerdeführerinnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertritt.
Herr RA von Raumer wird uns in den ersten ca. 30 Minuten der Sitzung zusammenfassend über die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, ihren Inhalt und das weitere Verfahren informieren. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, Herrn RA von Raumer Fragen zur Verfassungsbeschwerde zu stellen. Nach diesem „offiziellen Teil“ wollen wir uns mit Ihnen über neueste Entwicklungen rund um das GDolmG austauschen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Wegen des sehr großen Interesses an der Veranstaltung bitten wir Sie, Ihren Platz diesmal bis zum 27. Februar über unseren Webshop zu buchen.
Für Mitglieder des ADÜ Nord und diejenigen, die die Verfassungsbeschwerde durch eine Spende möglich gemacht haben, ist die Teilnahme kostenlos.
Für alle anderen Interessierten erheben wir einen Kostenbeitrag von 10 Euro inkl. Mwst.
Den Zugangslink erhalten die Angemeldeten rechtzeitig vor der Veranstaltung am 28. Februar 2024.
Einladung
Wir laden Sie herzlich zur Teilnahme an unserer ersten Online-Sitzung im Jahr 2024 am Donnerstag, dem 1. Februar 2024, ab 18.00 Uhr ein. Den Zoom-Link zur Veranstaltung finden Sie hier.
Um Sie bestmöglich und aus erster Hand zu informieren, haben wir Herrn Rechtsanwalt Stefan von Raumer aus Berlin zu unserer Sitzung eingeladen, der die Verfassungsbeschwerde ausgearbeitet hat und unsere fünf Beschwerdeführerinnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertritt.
Herr RA von Raumer wird uns in den ersten ca. 30 Minuten der Sitzung zusammenfassend über die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, ihren Inhalt und das weitere Verfahren informieren. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, Herrn RA von Raumer Fragen zur Verfassungsbeschwerde zu stellen. Nach diesem „offiziellen Teil“ wollen wir uns mit Ihnen über neueste Entwicklungen rund um das GDolmG austauschen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Passend zum Advent sind auch wir, inzwischen fünf Beschwerde führende Berufskolleginnen und der ADÜ Nord, an unserem großen Jahres-Zwischenziel der Kampagne gegen das verfassungswidrige Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) und gegen § 189 Abs. 2 GVG n.F. angekommen.
Für alle, die saisonal bedingt wenig Zeit haben, hier unsere „frohe Botschaft“ in einem Satz: Die Verfassungsbeschwerde ist eingereicht! Zum Nachweis der erfolgten Beschwerdeeinreichung hat uns die sachbearbeitende Anwaltskanzlei in Berlin diese anwaltliche Bestätigung zur Verfügung gestellt.
Ein herzlicher Dank an alle Unterstützerinnen und Unterstützer
Es ist offensichtlich, dass die nun erfolgte Einreichung der Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG ohne die großzügige finanzielle Unterstützung der spendenden Kolleginnen und Kollegen nie hätte zustande kommen können. Deshalb möchten wir allen unseren Unterstützerinnen und Unterstützern nochmals ein ganz herzliches Dankeschön sagen!
Heute haben wir allen Grund dazu, einmal innezuhalten und uns zu vergegenwärtigen, was unser Berufsstand durch kooperatives Verhalten geschafft hat. Wir haben etwas noch nie da Gewesenes erreicht, nämlich in einer Angelegenheit von grundlegender berufsrechtlicher Bedeutung gemeinsam ein Erfolg versprechendes rechtliches Vorgehen auf den Weg gebracht. Ein Vorgehen, das immerhin am obersten deutschen Gericht angesiedelt ist und einen echten Präzedenzfall zum Gegenstand hat.
Für unsere Unterstützerinnen und Unterstützer planen wir für Ende Januar eine neue Online-Sitzung, zu der wir noch rechtzeitig gesondert per Newsletter einladen werden. Darin soll es sowohl einen Rückblick auf die eingereichte Verfassungsbeschwerde als auch einen Ausblick auf das Jahr 2024 geben.
Infoabend zur Aktion #gdolmgstoppen am 12. Oktober, 18:30, Link zur Veranstaltung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist wieder so weit: Wir wollen über die weiteren, erfolgreichen Schritte des ADÜ Nord bei der Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG berichten und uns mit Ihnen über die neuesten Entwicklungen rund um die Beeidigungspraxis der Länder austauschen.
Unsere Schwerpunktthemen dieses Mal: Wie kann ich mich in meiner Beeidigungssache erfolgreich rechtlich zur Wehr setzen? Wie finde ich eine geeignete, spezialisierte Anwaltskanzlei? Was muss ich bei der Mandatierung beachten? Woher nehme ich das Geld?“
Aktueller Sachstand betreffend #gdolmgstoppen per Mitte Juli
Auch wenn Sie einige Wochen nichts von uns gehört haben, ist zwischenzeitlich weiter fleißig an der Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG gearbeitet worden.
Es hat sich dabei eine inhaltlich sehr sinnvolle Verschiebung der Fertigstellung des Beschwerdeschriftsatzes ergeben. Auf Wunsch der sachbearbeitenden Kanzlei in Berlin haben wir zur Abrundung des Tatsachenvortrags zuletzt noch zusätzlichen Input für die Verfassungsbeschwerde geleistet. Die drei Beschwerdeführerinnen haben detaillierte berufliche Werdegänge eingereicht, aus denen ersichtlich wird, dass das GDolmG die berufliche Existenz sehr kompetenter und arrivierter Gerichtsdolmetscherinnen gefährdet, was nicht im Interesse des Gesetzgebers und der deutschen Justiz sein kann. Außerdem hat der ADÜ Nord eine gesonderte verbandliche Stellungnahme zum GDolmG und zu seinen verheerenden Folgen beigesteuert.
In Reaktion auf diese Einreichungen hat Herr RA von Raumer uns empfohlen, eine vierte Beschwerdeführerin aus NRW in das Verfahren einzubeziehen, um die gravierenden Folgen und die schweren Eindriffe des GDolmG noch anschaulicher und eindringlicher aufzuzeigen. Dies dient dazu, die Verfassungsbeschwerde inhaltlich zu optimieren und unsere Erfolgschancen im Annahmeverfahren weiter zu erhöhen. Wir sammeln nun weiteres schriftliches Anschauungsmaterial aus diversen Beeidigungsverfahren der Kollegenschaft und werden demnächst nach juristischen Kriterien eine vierte Beschwerdeführerin auswählen. Die finanziellen Mittel für diese Verfahrenserweiterung sind in den früher eingesammelten Spendengeldern zum Glück vorhanden.
Das Obige ist trotz einer verzögerten Einreichung in Karlsruhe sehr sinnvoll, denn wir haben nur einen Versuch, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG zu platzieren. Hier muss in unserer aller Interesse also Sorgfalt vor Schnelligkeit gehen, zumal die Jahresfrist für die zulässige Einreichung einer Gesetzes-Verfassungsbeschwerde erst am 31.12.2023 abläuft. Noch in dieser 29. Kalenderwoche wird zu alledem ein neuer, detaillierterer Kampagnen-Newsletter an die beeidigten Kolleginnen und Kollegen verschickt werden. Sie erfahren also sehr bald mehr.
gute nachrichten Zum Jahresausklang: der spendenzielbetrag ist erreicht
Das ist sensationell: Am 28.12.2022 haben wir den planmäßigen Spendenzielbetrag erreicht. Dank Ihrer Unterstützung ist damit der Weg frei für eine Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG.
Wir meinen, dass das eine tolle Gemeinschaftsleistung ist, die Mut macht und auf die wir stolz sein dürfen.
Mehr dazu in unseren Newslettern und den Online-Kollegentreffen.
Am 1.1.2023 tritt das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft. Es ist an der Zeit, dass sich unser Berufsstand vor dem Bundesverfassungsgericht gegen dieses Gesetz zur Wehr setzt, das teils seit Jahrzehnten unbefristet „altbeeidigten“ Dolmetscherinnen und Dolmetschern ihren beruflichen Status nimmt und hierdurch unzulässig in deren grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreift!
Worum geht es?
Der Bund hat mit dem GDolmG eine bundeseinheitliche Neuregelung des Beeidigungsrechts (nur) für Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher getroffen. Das GDolmG ist bereits verabschiedet und soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Alle Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bereits allgemein ver-/beeidigt sind oder sich beeidigen lassen möchten, sind vom GDolmG unmittelbar betroffen.
Das Problem
Das GDolmG ist laut einer offiziellen Stellungnahme des Bundesrats, vgl. BR-Drs. 532/19 (B), und eines vom ADÜ Nord eingeholten Rechtsgutachtens eines ausgewiesenen Verfassungsrechtsexperten sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig! Es missachtet vom Grundgesetz vorgeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten, und von ihm gehen massive, ungerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern aus.
Die Verabschiedung eines verfassungswidrigen und zudem eine gute Sprachmittlung in der Rechtspflege gerade nicht sicherstellenden Gesetzes geht massiv zu Lasten unseres Berufsstandes und ist unter keinen Umständen hinnehmbar. Auch eine bloße gesetzgeberische Nachbesserung eines von Grund auf misslungenen Gesetzeswerks kommt nicht in Betracht. Denn nur ohne das GDolmG ist ein echter gesetzgeberischer Neuanfang betreffend unser Berufsrecht möglich.
Sie wollen mehr wissen? Alle wesentlichen Vorgänge und Aspekte zu diesem Thema sind hier noch einmal ausführlicher dargestellt.
Die Lösung
Es hilft also nur eine Radikallösung, nämlich die die Nichtigerklärung des GDolmG durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Erforderlich hierfür ist eine Verfassungsbeschwerde mindestens einer unmittelbar vom GDolmG betroffenen Berufsträgerin bzw. eines Berufsträgers.
Durch ein gemeinsames Tätigwerden unseres Berufsstandes können wir das GDolmG mit hoher Wahrscheinlichkeit noch stoppen. Es ist nicht von Gott gegeben, dass wir mit diesem Gesetzesmachwerk leben müssen, sondern wir haben es tatsächlich selbst in der Hand zu gestalten, wie unsere berufsrechtliche Zukunft aussieht!
Der Weg zur Lösung
Der richtige Weg ist eine unseren gesamten Berufsstand ansprechende Spendenaktion.
Eine Verfassungsbeschwerde kostet viel Geld. Da es sich rechtlich um ein anspruchsvolles und herausgehobenes Gerichtsverfahren handelt, muss eine auf Verfassungsbeschwerden spezialisierte Kanzlei beauftragt werden, die nicht nach gesetzlichen RVG-Tarifen, sondern nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung abrechnet. Konkret ist mit einem Honoraraufwand (brutto) von bis zu 42.000 Euro zu rechnen.
Die gute Nachricht: Durch eine von einer breiten Masse unseres Berufsstandes getragene, finanzielle Anstrengung lässt sich sogar eine Verfassungsbeschwerde ohne Weiteres finanzieren.
Hier eine Beispielrechnung dazu: Würden 500 Kolleginnen und Kollegen eine Spende in Höhe je eines Dolmetsch-Stundenhonorars (netto) von 85,00 EUR (vgl. § 9 Abs. 5 JVEG) leisten, wäre das zu erwartende Anwaltshonorar mehr als finanziert.
Wenn sich von den immerhin mehr als 25.000 registrierten Vereidigten in Deutschland (vgl. das Verzeichnis auf „justiz-dolmetscher.de“) sogar ein erheblicherer Teil zu einer Spende entschließt, genügt bereits ein viel geringerer individueller Spendenbetrag, um die obige Zielmarke zu erreichen.
Deshalb hat der ADÜ Nord am 25.08.2022 eine neue Spendenaktion ins Leben gerufen, die sich direkt an eine breite Kollegenschaft wendet. Mit einer früheren, bereits beendeten Aktion hatten wir das vorbereitende Rechtsgutachten vollständig finanzieren können.
Aber Achtung: Die Zeit läuft. Eine Gesetzes-Verfassungsbeschwerde kann rechtlich zulässig nur innerhalb der sog. Jahresfrist seit dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes, d. h. in unserem Fall bis spätestens zum 31.12.2023 eingereicht werden. Es mag so erscheinen, als hätten wir bis Ende 2023 viel Zeit, tatsächlich ist dies aber nicht so. Wir müssen nämlich ausreichend Zeit für die noch erforderlichen Vorbereitungen einplanen.
Unser Ziel ist es daher, bis Ende 2022 die erforderliche Honorarsumme von 42.000 Euro einzuwerben und bis spätestens Ende des ersten Quartals 2023 die Verfassungsbeschwerde einreichen zu lassen. Zügiges Handeln hat hier in jeglicher Hinsicht nur Vorteile für uns.
Wir möchten Sie deshalb einladen, dieses äußerst wichtige berufspolitische Projekt einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG durch eine persönliche Spende zu unterstützen.
Sie leisten damit einen bedeutsamen Beitrag zu einer nachhaltigen Verbesserung unserer berufsrechtlichen Lage und letztlich sogar zur Stärkung des Rechtsstaats. Nur durch eine Beseitigung des GDolmG wird der Weg frei für eine Stärkung und langfristige Sicherstellung von guter Sprachmittlung in der Rechtspflege.
Die Bankverbindung unseres Spendenkontos lautet wie folgt:
IBAN: DE57 8306 5408 0005 2086 96
BIC: GENODEF1SLR
Kontoinhaber: ADÜ Nord e. V.
Verwendungszweck: „Verfassungsbeschwerde“
Hinweis von unserem Steuerberater: Ihre finanziellen Beiträge zu unserer Kampagne können einkommenssteuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Formell handelt sich nicht um Spenden (Sonderausgaben), sondern um so genannte freiwillige Zuwendungen, die jedoch einen eindeutigen beruflichen Bezug haben. Berücksichtigen Sie Ihre Zahlung an uns also als Betriebsausgabe in Ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung und Einkommenssteuererklärung. Deklarieren Sie sie als freiwillige, berufsbezogene Zuwendung, die der Förderung Ihrer beruflichen Interessen dient. Berufen Sie sich dabei bei Bedarf auf eine Fundstelle in der Fachzeitschrift „Der Betrieb“, nämlich auf die Ausgabe DB 1963, 816. Drucken Sie sich zum Nachweis der Berufsbezogenheit Ihrer Zuwendung diese Seite aus.
Weiterführende Informationen zum Thema
Unterstützungserklärung von Frau Prof. Dr. Silvia Hansen-Schirra zum Projekt „Verfassungsbeschwerde gegen das Gerichtsdolmetschergesetz“
Das GDolmG stoppen? Ein Interview mit dem 1. Vorsitzenden des ADÜ Nord (beck-community)
Stellungnahme des ADÜ Nord zu den Entwürfen von Änderungsgesetzen der Bundesländer aus Anlass des GDolmG
Einladung an alle deutschen Sprachmittler-Berufsverbände zur Unterstützung der ADÜ-Nord-Initiative „#GDolmGstoppen“
Ich unterstütze das Projekt „#GDolmGstoppen“, weil …
… ich […] in einer Verfassungsbeschwerde die historische Chance [sehe], nachhaltige Reformen im Berufsrecht der Sprachmittler:innen anzustoßen. […] Als Professorin in diesem Bereich können mir die Rahmenbedingungen sprachmittlerischer Berufsausübung nicht gleichgültig sein. Daher rufe ich insbesondere die vom GDolmG unmittelbar betroffenen Vereidigten, aber auch sämtliche sonst in Deutschland professionell tätigen Sprachmittler:innen auf, das Projekt „Verfassungsbeschwerde“ des ADÜ Nord zu unterstützen.
Univ.-Prof. Dr. Silvia Hansen-Schirra
(Auszug aus ihrer Unterstützungserklärung)
… wir alle seit vielen Jahren für die Anerkennung unseres Berufs kämpfen, Respekt und angemessene Honorare wollen. Tun wir jetzt in unserem eigenen Interesse etwas dafür, dass auch in Deutschland verbindliche Kriterien für gutes Dolmetschen und Übersetzen festgeschrieben werden! Damit unser Beruf Anerkennung erfährt und Qualitätskriterien sichtbar werden.
Georgia Mais, Dipl.-Übersetzerin, Jünkerath/Eifel
… es dabei nicht um Bestandsbereinigung, sondern Qualitätssicherung gehen soll. Für Letztere ist eine kurze Rückmeldung der Behörden an das OLG zur Leistung der Dolmetscherin, des Dolmetschers billiger und wirksamer, verbunden mit der Aussage, dass man denjenigen wieder laden würde – oder auch nicht.
Uwe Groth, M.A., allg. vereidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer für die englische und russische Sprache, Itzehoe
… ich als Dolmetscherin und Übersetzerin für die niederländische Sprache seit 28 Jahren den Beruf mit Kompetenz und Engagement gerne ausübe und dies durch ein verfassungswidriges Gesetz nur noch schwerlich möglich wäre (kein Bestandsschutz, keine entsprechenden Möglichkeiten/Maßnahmen zur Anpassung an die fachlichen Voraussetzungen) – ein Umstand, der meinen existenziellen Ruin bedeuten würde.
Jeanette Dormagen-Hüning, M.A., vereidigte Übersetzerin und Dolmetscherin für die niederländische Sprache, Köln
… es entscheidend und richtungsweisend sein wird für die Weiterentwicklung unseres Berufsbildes und die Wahrnehmung unserer Rolle in gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten durch die Öffentlichkeit. Eine Anpassung an ein modernes, aktuelles Preisgefüge, welches unsere Kompetenzen wahrheitsgemäß widerspiegelt, halte ich für existentiell in jeglicher Hinsicht.
Tina Heise, allg. vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die französische Sprache, Hamburg
… Verfahrensbeteiligte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, das Recht haben sollen, nur QUALIFIZIERTE Dolmetscher zur Verfügung gestellt zu bekommen – und dies das aktuelle GDolmG bedauerlicherweise eben nicht absichert.
Frank Schüler, staatlich geprüfter, allgemein vereidigter und öffentlich bestellter Gebärdensprachdolmetscher, Ellerbek
… es die Übersetzer und Gebärdendolmetscher vergessen hat und deshalb jetzt 16 einzelne Landesgesetze zu den Übersetzenden gemacht werden müssen, die noch negativere Folgen haben werden, als das GDolmG des Bundes.
Kerstin Voigt, öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin der russischen Sprache, Schwerin