Gerichtsdolmetschergesetz
Auf dieser Seite informieren wir über die aktuellen Entwicklungen zum Gerichtsdolmetschergesetz.
Fragen und Antworten zum GDolmG finden Sie hier, Informationen zu unserer Aktion #GDolmGstoppen hier.
6. Januar 2022
Stellungnahme des ADÜ Nord zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizgesetzes (LJG-SH) und
anderer Gesetze; Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 19/3340 (neu)) eingereicht.
Der Wortlaut der Stellungnahme steht hier zur Verfügung.
Informationsveranstaltung zum Gerichtsdolmetschergesetz am 27. Juli 2021: Präsentation zum Herunterladen
Weitere Informationsveranstaltungen per Skype werden regelmäßig durchgeführt. Schicken Sie uns eine Mail, und wir nehmen Sie in den Verteiler auf, so dass Sie keinen Termin verpassen.
Gerichtsdolmetschergesetz – Karlsruhe als letzte Zuflucht?
Das Gesetzgebungsverfahren zu einer Änderung des noch nicht einmal in Kraft getretenen GDolmG von 2019 ist auf der Zielgeraden angekommen. Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag ein entsprechendes Änderungsgesetz (Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung sonstiger Vorschriften, BT-Drs. 19/27654, dort Art. 7) verabschiedet. Inhaltlich sind im Wesentlichen eine Änderung von Zuständigkeitsvorschriften, eine Modifikation der Qualifikationsanforderungen an Gerichtsdolmetscher/innen sowie eine nochmalige Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.1.2023 vorgesehen. Die Zustimmung des Bundesrats zu der Gesetzesänderung steht noch aus, ist nach dem bisherigen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aber mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst zu erwarten.
Damit geht ein vom Bundesgesetzgeber ohne Not verursachter Schwebezustand im Vereidigtenrecht weiter, der nun schon seit Ende 2019 andauert und zu einer erheblichen Verunsicherung der betroffenen Berufsträger/innen einerseits und der (Justiz-)Verwaltungen der Bundesländer andererseits, die das GDolmG zukünftig anwenden sollen, geführt hat. Die schlechte Nachricht zuerst: Einstweilen wird unser Berufsstand weiter mit dem Damoklesschwert „GDolmG“ leben müssen. Die gute Nachricht ist, dass wir den Missständen nicht untätig zusehen müssen, sondern den Versuch unternehmen können, das GDolmG auf rechtlichem Weg zu beseitigen.
Es gibt wie bereits früher berichtet erhebliche Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des GDolmG, darunter insbesondere für eine grundrechtswidrige Verletzung des Vertrauens- und Bestandsschutzes von betroffenen, „altvereidigten“ Dolmetscher/innen. Es liegt nun an uns, die Zeit bis zum Inkrafttreten am 1.1.2023 für eine gute Vorbereitung eines juristischen Vorgehens gegen das GDolmG zu nutzen. Ziel sollte es sein, unmittelbar nach dem Inkrafttreten mindestens eine individuelle Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Durch eine Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem GDolmG würden wir in die vorteilhafte Situation kommen, die Aufmerksamkeit eines anderen, handwerklich sauberer arbeitenden Verfassungsorgans für unseren Berufsstand und das rechtsstaatlich äußerst relevante Thema der „Sicherstellung von guter Sprachmittlung in der deutschen Rechtspflege“ zu erregen. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde würde es jedenfalls faktisch nicht nur um die Frage der Verletzung von Grundrechten einzelner Berufsträger/innen gehen.
Denn das Bundesverfassungsgericht kann gar nicht anders, als die Dinge in größeren Zusammenhängen zu betrachten. Die vorhandenen Defizite in der Ausgestaltung des Berufsrechts der Vereidigten würden in einer bisher nie da gewesenen Breite und Tiefe thematisiert werden, ohne dass der Bund als Beschwerdegegner dem entsprechenden Vortrag im Rahmen eines förmlichen Gerichtsverfahrens inhaltlich ausweichen könnte. Genau hierin liegt eine große Chance für unseren Berufsstand.
Sobald die Änderung des GDolmG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, wird der ADÜ Nord sich um die notwendigen Schritte zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde kümmern. Diese Vorbereitung wird sich in mehreren Etappen vollziehen, d. h. es wird eine rechtliche Vorprüfung geben müssen, die dazu dient, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde aus verfassungsrechtlicher Sicht genauer zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt wird dann ggf. eine Verfassungsbeschwerde konkret auszuarbeiten und zum passenden Zeitpunkt in Karlsruhe einzureichen sein. Bereits heute möchten wir ganz grundsätzlich um Ihre Unterstützung unserer Aktivitäten in diesem Bereich werben. Hierzu werden Sie über unsere üblichen Kommunikationskanäle demnächst mehr von uns hören.
Es stellen sich jetzt drängende Fragen, was das GDolmG für die Sprachmittler/innen bedeutet und wie sich unser Berufsstand zu einem solchen äußerst unbefriedigenden Gesetz stellen sollte. Aktuelle Fragen und Antworten (Stand 21. Juni 2021) haben wir hier zusammengestellt.
Gerichtsdolmetschergesetz – die Flickschusterei geht weiter
Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) verabschiedet. Es sollte am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Jetzt berät der Bundestag allerdings über Änderungen des GDolmG[1].
Am 25.3. hat das Plenum des Bundestags die Überweisung des betreffenden Beratungsvorgangs an den BT-Rechtsausschuss beschlossen.
Der ADÜ Nord weist durch Anschreiben an zuständige Mitglieder des Bundestags darauf hin, dass es – übrigens auch nach Meinung des Bundesrats[2] – erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des GDolmG gibt. Daran ändern auch die nun bereits vor Inkrafttreten geplanten Änderungen am GDolmG nichts.
Das 2019 völlig übereilt verabschiedete und inhaltlich schlecht vorbereitete GDolmG soll nun sogar erst 2023 in Kraft treten. Damit kommt es voraussichtlich zur Fortsetzung eines bereits heute bemerkbaren, unheilvollen berufsrechtlichen Schwebezustandes. Von einem geordneten Übergang in ein neues, funktionierendes Berufsrecht für die im rechtlichen Bereich tätigen Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen kann keine Rede sein. Das GDolmG wird bereits wegen seiner mit Händen greifbaren Verfassungswidrigkeit zu bekämpfen sein – notfalls mit einer oder mehreren Verfassungsbeschwerden betroffener Berufsträger/innen. Dessen sollte sich der Bundesgesetzgeber in seinem weiteren Tun bewusst sein.
[1] vgl. BT-Drs. 19/27654
[2] vgl. Beschluss BR 532/19
Das GDolmG ist am 12. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, als Datum des Inkrafttretens ist im Gesetz der 1. Juli 2021 vorgesehen.
Es stellen sich jetzt drängende Fragen, was das GDolmG für die Sprachmittler/innen bedeutet und wie sich unser Berufsstand zu einem solchen äußerst unbefriedigenden Gesetz stellen sollte. Aktuelle Fragen und Antworten haben wir hier zusammengestellt.
Wichtiger Hinweis für Beeidigung/Ermächtigung beim OLG Schleswig
Bitte wenden Sie sich an den ADÜ Nord, um sich beraten zu lassen. Mehr dazu hier.
Beim ADÜ-Nord-Skypen im Oktober 2020 wurde dieses Thema lebhaft diskutiert, es wird Folgeveranstaltungen dazu geben. Wir informieren dazu hier.
Die erratische Beihilfe des Bundesrats zur Verabschiedung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Seit der 983. Sitzung des Bundesrats vom 29. November 2019 wissen wir es nun: Das in der Sprachmittlungsbranche umstrittene und von Berufsverbänden ganz grundsätzlich kritisierte Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist verabschiedet, aber noch nicht in Kraft getreten. Gelten soll es planmäßig erst ab dem 1. Juli 2021, weil einige Bundesländer im parlamentarischen Verfahren geltend gemacht haben, mehr Zeit für die praktische Umsetzung der neuen bundesgesetzlichen Regelungen zu benötigen.
So weit, so überraschend, wenn man den vorherigen Gang des Gesetzgebungs-verfahrens betrachtet! Wir erinnern uns: Nach Monaten justizministerieller Vorbereitungen war am 15. November 2019 ein nur hinsichtlich des Inkrafttretens geänderter Entwurf des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vom Bundestag (BTag) angenommen worden.
In seiner zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, d. h. in der 982. Sitzung des Bundesrats vom 8. November 2019 abgegebenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat das GDolmG allerdings als formell verfassungswidrig eingestuft. Begründung: Dem Bund fehle wegen der schwerpunktmäßigen Regelung von Ausbildungsfragen bereits die Gesetzgebungskompetenz. Das Vorhaben stelle letztlich einen unzulässigen Eingriff in die Bildungshoheit der Länder dar. Außerdem sei die Einführung des Gesetzes sachlich weder notwendig noch sinnvoll.
Daher hatte der Bundesrat angeregt, das GDolmG aus dem Gesamtpaket des „Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“ herauszulösen. Eine parlamentarische Diskussion über die vom Bund gewünschten Neuregelungen sei verfrüht, d. h. Bund und Länder sollten zunächst einmal Grundsatzgespräche über eine Reform des Gerichtsdolmetscherwesens führen.
Die Regierungskoalition im Rechtsausschuss des Bundestags hatte die obigen Bedenken in der weiteren Befassung mit dem GDolmG jedoch nicht erörtert, sondern durch Herausnahme der kritischen Stellungnahme des Bundesrats aus den parlamentarischen Beratungen praktisch ignoriert.
Offensichtlich sollte eine sachlich sicherlich erforderliche Diskussion über die Argumente der Bundesländer jedenfalls im Bundestag-Rechtsausschuss von vornherein vermieden werden.
Nachdem der Bundestag das GDolmG aber angenommen hatte, lag der Ball wieder im Feld des Bundesrats. Aufgrund der oben dargestellten Bedenken und Einwände der Bundesländer musste eine Unterstützung des GDolmG durch die Länderkammer jedenfalls ex ante betrachtet als sehr unwahrscheinlich erscheinen.
Wer macht schon die Verletzung der eigenen Landesgesetzgebungskompetenz geltend und winkt dann ein aus genau diesem formellen Grund beanstandetes Bundesgesetz durch? Genau dies ist nun jedoch nun in einem Zeitfenster von nicht einmal einem Monat, nämlich zwischen dem 8. und dem 29. November 2019 und den zugehörigen Sitzungen des Bundesrats (vgl. oben) geschehen.
Im Plenarprotokoll der 983. Sitzung des Bundesrats heißt es wörtlich:
„Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 17: Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (Drucksache 602/19) Wortmeldungen liegen nicht vor. – Herr Staatsminister Dr. Wissing (Rheinland-Pfalz) gibt eine Erklärung zu Protokoll ab. Anträge und Empfehlungen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses liegen nicht vor. Daher stelle ich fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anruft.“
Da es sich bei dem Gesetzespaket um ein so genanntes Einspruchsgesetz handelte, bedurfte es zur Gesetzesverabschiedung keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats. Vielmehr sieht Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) vor, dass der Bundesrat zunächst nach Artikel 77 Absatz 2 GG den Vermittlungsausschuss anrufen muss, um dann gegebenenfalls nach nicht erfolgreichen Ausschussverhandlungen noch Einspruch gegen das vom Bundestag angenommene Gesetz einzulegen.
Erstaunlicherweise hat sich der Bundesrat nun aber selbst der Möglichkeit eines Einspruchs gegen das zuvor beanstandete GDolmG beraubt, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat. Dies bedeutete im Umkehrschluss aber logisch eine „Nichtopposition“, d. h. ein Passierenlassen des Gesetzes durch den Bundesrat und damit die Gesetzesverabschiedung.
In der Erklärung zu Protokoll des oben erwähnten Staatsministers Dr. Wissing (Rheinland-Pfalz) (vgl. S. 611 des Plenarprotokolls 983) ist – man erwartet es fast schon – keinerlei Rede mehr von einem Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es werden nur noch inhaltliche, d. h. strafverfahrensrechtliche Aspekte des Gesetzespakets angesprochen, ohne dass die Sprachmittlung bzw. das GDolmG auch nur mit einem Wort Erwähnung findet.
Als interessierter Beobachter und umso mehr als betroffener Sprachmittler fasst man sich daher an den Kopf und denkt schon darüber nach, wie solch ein Vorgang zustande kommt und wie er zu bewerten ist. Kann es sein, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken von Länderregierungsvertretern innerhalb weniger Wochen einfach über Bord geworfen werden? Oder haben die im Bundesrat Abstimmenden von solchen Bedenken keine Kenntnis, weil sie die sachbezogene Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Bundesrats nicht gelesen haben? Oder handelte es sich um ein bloßes „technisches Versehen“?
So oder so oder so, jede Sachverhalts- und Ursachenvariante erfüllt mich als Zuschauer des Politikbetriebs mit einer ganz eigenen Färbung von Fassungslosigkeit, um nicht zu sagen mit Grauen. Wenn so etwas „einfach so“ durchgeht, was sagt das dann über die handelnden Akteure und Amtsträger aus und wo ist dann das Sicherheitsnetz, das uns Sprachmittler (und den Staatsbürger überhaupt) vor derartigem Politikversagen rettet? Muss es am Ende doch wieder das Bundesverfassungsgericht richten?
Pressemitteilung des ADÜ Nord zum Gerichtsdolmetschergesetz vom 28.11.2019, und zwar in der kurzen und in der längeren Version: Das Gerichtsdolmetschergesetz: Zankapfel und Exempel für ein Rechnen ohne den Wirt
Der geänderte Entwurf des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) wurde am 15. November 2019 vom Bundestag angenommen und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Der Bundesrat jedoch stuft den Regierungsentwurf in seiner Stellungnahme als formell verfassungswidrig und hatte daher vorgeschlagen, das GDolmG aus dem Gesetzespaket zur Modernisierung des Strafverfahrens herauszulösen. Nimmt die Regierungskoalition ein legislatives Scheitern des GDolmG bewusst in Kauf und wird es dem Bundesrat gelingen, das GDolmG auf legislativer Ebene zu verhindern?
Zuletzt ging alles sehr schnell. Nach Monaten ministerieller Vorbereitungen und trotz vieler ablehnender Stellungnahmen vieler Sprachmittlerverbände gegenüber dem Bundesjustizministerium (BMJV) ist ein nur hinsichtlich des Inkrafttretens geänderter Entwurf des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) am 15. November 2019 als Bestandteil des Gesetzespakets „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ vom Bundestag angenommen worden. Der Gang der parlamentarischen Beratungen kann auf der Website des Deutschen Bundestages (Textarchiv), nachvollzogen werden. Aufschlussreich ist insbesondere die Bundestagsdrucksache 19/15161 [PDF], in der der Gang der parlamentarischen Beratungen dokumentiert sind.
Die Stellungnahmen der Verbände, darunter die des ADÜ Nord, finden sich hier.
Für interessierte Kreise nicht ganz überraschend hat sich das GDolmG zu einem Zankapfel zwischen Bund und Ländern entwickelt. Der Bundesrat (vgl. Bundesrats-Drucksache 532/19, S. 9) hält das GDolmG wegen fehlender Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für formell verfassungswidrig. Außerdem sei die Einführung des Gesetzes sachlich weder notwendig noch sinnvoll. Der Bundestag, genauer der federführende Rechtsausschuss, hat diese Bedenken durch Herausnahme der obigen Stellungnahme aus den parlamentarischen Beratungen praktisch ignoriert. In einer von diesem Ausschuss anberaumten Anhörung wurden außerdem ausschließlich Juristen, nicht jedoch Sprachmittler/innen als Sachverständige gehört.
Damit ist das GDolmG jedoch noch nicht endgültig Gesetz. Sein weiteres Schicksal liegt insbesondere in den Händen des Bundesrats, der das Gesetzesvorhaben voraussichtlich weiterhin bekämpfen wird .
Rückblick
Die Bundesregierung plant im Rahmen einer ohnehin anstehenden Reform der Strafprozessordnung erstmals die Schaffung eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes (vgl. Unterrichtung der BReg. – BT-Drucksache 19/10388 vom 16.05.2019, Ziffer 9). Dieses Gesetz soll zu einer bundesweiten Vereinheitlichung der in Deutschland bisher nur landesrechtlich geregelten Qualifikations- und Vereidigungsstandards von Gerichtsdolmetscher*innen führen.
Pressemitteilung vom 28.10.2019
Pressemitteilung: „Steht die Sprachmittlung in der Rechtspflege vor einer Zeitenwende? – Das geplante Gerichtsdolmetschergesetz und was daraus werden könnte“
Positionspapier des ADÜ Nord zum GDolmG
Fristgerecht hat der ADÜ Nord sein Positionspapier samt Anhängen beim BMJV eingereicht. Das Positionspaper haben wir zum Download als PDF-Datei bereitgestellt.
Erste Stellungnahme vom September 2019
Der Haken: Laut obengenannter Ankündigung – ein Referentenentwurf des BMJV wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte erarbeitet werden – soll zukünftig ein hinter der einschlägigen ISO-Norm zurückbleibender und veralteter Standard gemäß einem Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2004 gelten.
Da der Gesetzgeber betreffend unseren Berufsstand also wieder einmal zu kleine Brötchen backen will, gilt es, eine Gegenposition zu entwickeln und im Rahmen der anstehenden Verbändebeteiligung beim BMJV in Berlin für substanzielle Verbesserungen entsprechend der Bedeutung der Gerichtsdolmetscher*innen für den Rechtsstaat einzutreten.
Genau das wird der ADÜ Nord wie bereits im Zusammenhang mit der JVEG-Novellierung tun. Außerdem bemühen wir uns derzeit um einen justizpolitischen Gedankenaustausch mit Anwalt- und Richterschaft zum Thema Gerichtsdolmetschergesetz. Ziel ist es dabei, potente Verbündete für unsere berechtigten berufs- und justizpolitischen Anliegen zu finden.
Zur Erläuterung
Das Gesetzesvorhaben der Schaffung eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes ist bisher nur im Sinne einiger weniger Eckpunkte der Bundesregierung definiert, die Vieles offenlassen. Mehr als die Unterrichtung der Bundesregierung (Drucksache 19/10388) hergibt, ist derzeit auch vom Bundesjustizministerium nicht zu erfahren. Ein Referentenentwurf soll erst in der zweiten Jahreshälfte erarbeitet werden, wobei der ADÜ Nord sich sehr aktiv in die begleitende Verbändebeteiligung einbringen und eine fachlich und rechtlich fundierte Stellungnahme abgeben wird.
Der KMK-Beschluss von 2004 (offizielle Bezeichnung “Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 über die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/innen, Dolmetscher/innen und Gebärdensprachdolmetscher/innen”, 11 Seiten) ist schon insofern veraltet, als im April 2019 eine neue internationale ISO Norm 20228:2019 (22 Seiten) zum Justiz- und Behördendolmetschen veröffentlicht worden ist, die offenbar keine Berücksichtigung findet, obwohl sie schon seit Längerem in Vorbereitung ist.
Vergleicht man die Richtlinien des KMK-Beschlusses von 2004 und die zuletzt genannte ISO-Norm zeigt sich sofort, dass die “alte dt. Richtlinie” tatsächlich veraltet ist und viele Aspekte, die gerade beim Gerichtsdolmetschen eine herausragende Rolle spielen, zu wenig oder gar nicht berücksichtigt. Als Beispiele sind hier “Kenntnisse der deutschen Rechtssprache” und “Kenntnisse der beteiligten Rechtssysteme” zu nennen. Konkret ist es sogar so, dass das einzelne Landesrecht heutzutage schon mehr voraussetzt als das, was die KMK 2004 vorgegeben hat.
Ebenfalls gravierend ist, dass die Bundesregierung auch europarechtliche Vorgaben zum Justizdolmetschen offenbar nicht heranziehen will. Die europarechtlichen Vorgaben zur Verbesserung der Qualität des Justizdolmetschens in den einzelnen Mitgliedstaaten fallen derzeit völlig unter den Tisch.
Man muss den Eindruck gewinnen, dass das Gesetzesvorhaben sehr schlecht vorbereitet ist und von alten Zöpfen ausgeht, anstatt den tatsächlich maßgeblichen Rechtsrahmen zu beachten und das berufs- und rechtspolitisch Angezeigte in den Blick zu nehmen. Vereinfacht gesagt ist ein Gerichtsdolmetschergesetz auf der Basis des KMK-Beschlusses von 2004 sogar ein Rückschritt gegenüber den status quo und das Gegenteil von sachgerechter und zukunftsweisender Gesetzgebung.
Hierzu gehört auch die Anforderung, ein bundeseinheitliches öffentliches Dolmetscherverzeichnis schaffen zu wollen. Hier hat sich der Verfasser/die Verfasserin der Unterrichtung der Bundesregierung offenbar überhaupt nicht vorbereitet. Das Portal www.justiz-dolmetscher.de und die zu Grunde liegende EU-Richtlinie scheinen der Bundesregierung nicht bekannt zu sein. Polemisch ausgedrückt geht das schon in Richtung “Geisterfahrer-Gesetzgebung”.
Schon die Länge der obigen Ausführungen zeigt, dass das rechts- und berufspolitische Thema “Bundes-Gerichtsdolmetschergesetz” sehr vielschichtig und komplex sind. Will man sich sachgerecht und fundiert austauschen, müsste man zu einzelnen Punkten wohl seitenlange Ausführungen machen.
Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hier sicherlich nicht jeden Detailaspekt des Gesetzesvorhabens – zumal in seiner derzeitigen Unbestimmtheit – vernünftig erörtern und abschließend beantworten können. Wir erwägen daher, nach Ausarbeitung unseres Positionspapiers eine Informationsveranstaltung durchzuführen, die der Bedeutung und Komplexität des Themas eher gerecht wird. Hierzu laden wir dann zugegebener Zeit gerne ein.